Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Firma Wolf-Technik eK

§ 1 Anwendung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Wolf-Technik eK (im Folgenden Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Diese Bedingungen sind allein maßgebend, auch wenn der Auftraggeber hiervon abweichende Bedingungen verwendet bzw. auf solche hinweist. Ein gesonderter Widerspruch des Verkäufers ist nicht erforderlich, auch wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (oder eines Dritten) enthält oder auf solche verweist.

 

§ 2 Angebot/Vertragsschluss

 

Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.

 

Für die Rechtsbeziehungen des Verkäufers und des Auftraggebers sind allein der schriftliche Kaufvertrag nebst dieser Allgemeinen Lieferbedingungen maßgeblich. Mündliche/telefonische Zusagen/Vereinbarungen vor Abschluss des Vertrages sind unverbindlich, wenn sie durch den Wortlaut der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anerkannt oder anderweitig schriftlich bestätigt wurden.

 

Ergänzungen oder Abänderungen des geschlossenen Vertrages (nebst dieser Allgemeinen Lieferbedingungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Maße, technische Daten etc.) sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es wird vom Verkäufer hiermit keine Beschaffenheit garantiert. Es handelt sich lediglich um eine Beschreibung/Kennzeichnung der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

Die Preise des Verkäufers verstehen sich stets für Lieferung ab dem Sitz des Verkäufers (ab Werk) zzgl. Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung, Zoll, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Porto und Verpackung werden nach Ermessen des Verkäufers ausgeführt und billigst berechnet.

 

Sofern durch unvorhergesehene Verhältnisse die Materialpreise, Arbeitslöhne etc. zwischen Annahme und Ausführung des Auftrages sich verändern, behält sich der Verkäufer vor, den Verkaufspreis zu berichtigen. Bei Ablehnung einer Preiserhöhung durch den Auftraggeber ist der Verkäufer berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten.

 

Fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen sind innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht zum Rücktritt berechtigt.

 

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist (z.B. bei Vorkasse/bei Teilzahlung bei großvolumigen Sonderanfertigungsaufträgen, etc). Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.

 

Als vollständige Zahlung gilt nicht die Annahme von Wechseln, sondern nur deren Einlösung einschließlich entstandener Spesen.

 

Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Auftraggebers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig, auch wenn andere Zahlungsfristen vereinbart sind. Ist eine eingegangene Kreditauskunft nicht ausreichend, so ist der Verkäufer berechtigt, von evtl. schon abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz sowie Erstattung bereits aufgewendeter Kosten zu verlangen.

 

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

§ 4 Lieferung/Lieferzeit

 

Lieferungen erfolgen ab Werk, d. h. für Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Stuttgart.

 

Sofern nicht eine feste Lieferfrist oder ein fester Termin zugesagt/vereinbart worden ist, gelten die vom Verkäufer mitgeteilten Fristen und Termine nur annähernd. Zugesagte oder vereinbarte Lieferfristen/Termine gelten als eingehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt die Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder sonstigen transportbeauftragten Dritten durch den Verkäufer erfolgt ist.

 

Teillieferungen durch den Verkäufer sind nach Absprache mit dem Auftraggeber zulässig, wenn der Auftraggeber hiermit einverstanden ist. Hierbei gehen dann die zusätzlichen Transport- und Verpackungskosten zu seinen Lasten.

 

Handelt es sich bei der Lieferung um eine Sonderanfertigung im Auftrag des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Bestellmenge – ohne weitere Absprache mit dem Käufer und ohne Angabe von Gründen – bis zu 10% von der Bestellmenge abzuweichen (unter-/überzuliefern). Zu einer Abweichung von 11% – 20% ist der Verkäufer nach vorheriger Absprache mit dem Käufer berechtigt.

 

Höhere Gewalt, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Störungen im eigenen Betrieb, in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten etc. lassen die Lieferpflichten des Verkäufers ruhen und berechtigen diesen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer haftet für solche Unmöglichkeiten der Lieferung oder für Lieferverzögerungen nicht. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind auch nach Ablauf einer etwa gestellten Nachfrist ausgeschlossen.

 

Auslieferungstermine für Abrufaufträge sind schriftlich zu erteilen.

 

Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Erfüllungsort/Versand/Verpackung/Gefahrübergang

 

Erfüllungsort für beide Teile ist Stuttgart.

 

Die Art der Versendung und die Verpackung bestimmt der Verkäufer nach pflichtgemäßem und handelsüblichem Ermessen. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur/Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.

 

Die Kaufsache gilt mit der Abnahme als abgenommen, wenn

 

· die Lieferung abgeschlossen ist,

 

· der Verkäufer dieses dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Klausel hinweist und zur Abnahme aufgefordert hat,

 

· seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 6 Gewährleistung/Sachmängel

 

Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.

 

Bei begründeter Beanstandung ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

Bei Mängeln an Ware vom Hersteller, die der Verkäufer nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgaben dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur dann, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller/Lieferanten erfolglos war oder (z. B.) aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

 

Abweichungen durch eine Garantieübernahme gelten nur, wenn sie vereinbart sind.

 

§ 7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Unmöglichkeit, dem Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 beschränkt.

 

Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben, von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

Soweit der Verkäufer hiernach für Schadenersatz haftet, ist seine Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadenersatz für mittelbare Schäden und Folgeschäden (Mangel, Mangelfolgeschäden) sind nur insoweit ersatzfähig, als dass solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten waren.

 

Die vorstehenden Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, der Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt auch die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

Sämtliche vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung dessen Eigentum. Der Auftraggeber kann jedoch die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiter verarbeiten. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten.

 

Wird die Ware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Ware im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Ware erwirbt.

 

Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware, auch veräußerter oder weiterverarbeiteter Ware zugunsten Dritter, ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Für einen solchen Fall muss der Auftraggeber dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

 

§ 9 Abwehrklausel

Es gelten ausschließlich unsere Allgemeine Lieferbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort für beide Teile ist Stuttgart.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Stuttgart. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus Wechsel und Scheck.

 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Sollten einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.